RS Vwgh 2004/10/20 2004/04/0105

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.10.2004
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

AVG §13;
BVergG 2002 §20 Z11;
VwRallg;

Rechtssatz

Der Prozessgegenstand wird im antragsgebundenen Verfahren durch den Inhalt des Antrags determiniert, wobei zu beachten ist, dass es für die Frage des Inhalts eines Antrags als Prozesshandlung lediglich auf die Erklärung des Willens und nicht auf den - davon abweichenden - tatsächlichen Willen des Antragstellers ankommt (Hinweis Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Rz 152).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004040105.X03

Im RIS seit

02.11.2004

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten