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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §33;Rechtssatz
Notstandshilfe ist gemäß § 33 AlVG auf Antrag den Arbeitslosen zu gewähren, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld erschöpft haben. Unter dem in § 1 Notstandshilfeverordnung verwendeten Begriff "des in Betracht kommenden Arbeitslosengeldes" ist folglich jenes Arbeitslosengeld zu verstehen, dessen Erschöpfung Leistungsvoraussetzung für die Notstandshilfe ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001080071.X01Im RIS seit
25.11.2004