RS Vwgh 2004/10/20 2001/08/0071

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Veröffentlicht am 20.10.2004
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §33;
NotstandshilfeV §1;

Rechtssatz

Notstandshilfe ist gemäß § 33 AlVG auf Antrag den Arbeitslosen zu gewähren, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld erschöpft haben. Unter dem in § 1 Notstandshilfeverordnung verwendeten Begriff "des in Betracht kommenden Arbeitslosengeldes" ist folglich jenes Arbeitslosengeld zu verstehen, dessen Erschöpfung Leistungsvoraussetzung für die Notstandshilfe ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001080071.X01

Im RIS seit

25.11.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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