TE Vfgh Erkenntnis 1980/2/29 B202/76

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Veröffentlicht am 29.02.1980
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Index

27 Rechtspflege
27/01 Rechtsanwälte

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
DSt 1872 §14
DSt 1872 §15 Abs1
DSt 1872 §55a ff
RAO §5a Abs1, §5a Abs2
VfGG §88
ZPO §54 Abs1

Beachte

ebenso B332/77 vom gleichen Tag

Leitsatz

Rechtsanwaltsordnung; §5a Abs2 bietet keinen Anhaltspunkt für eine Mitwirkungsbefugnis der Generalprokuratur am Verfahren über ein Rechtsmittel gegen die Verweigerung der Wiedereintragung in die Rechtsanwaltsliste; Verletzung des Gleichheitsgebotes

Spruch

Der Bescheid wird aufgehoben.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.1. Der Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer für Wien, NÖ und das Bgld. sprach mit Beschluß vom 23. April 1969 gem. §29 DSt (in der damals geltenden Fassung vor der Nov. BGBl. 497/1974) im Hinblick auf eine vom Beschwerdeführer erlittene strafgerichtliche Verurteilung wegen eines Verbrechens dessen Streichung von der Rechtsanwaltsliste aus.

Der Beschwerdeführer beantragte - nachdem die strafgerichtliche Verurteilung getilgt und ihm der Doktorgrad wiederverliehen worden war - die Wiedereintragung in die Liste. Dieses Ansuchen wies der Ausschuß der Rechtsanwaltskammer mit Bescheid vom 7. Jänner 1975 wegen Vertrauensunwürdigkeit ab, wogegen der Beschwerdeführer Berufung an die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter (OBDK) erhob.

2. Der Präsident der OBDK beraumte - nachdem ein auf Abweisung des Rechtsmittels lautender Entscheidungsentwurf samt Begründung des zum Berichterstatter bestellten Anwaltsrichters vorlag - eine nichtöffentliche Sitzung des Senates der OBDK an und übermittelte den - auch diesen Entwurf beinhaltenden - Akt der Generalprokuratur zur Einsicht, insb. zur Kenntnisnahme des (sodann auf einen anderen Tag verlegten) Sitzungstermines. Die Generalprokuratur teilte sodann mit Schreiben vom 6. Feber 1976 mit, daß sie mit dem Antrag des Berichterstatters, der Berufung nicht Folge zu geben, einverstanden sei und bei der anberaumten nichtöffentlichen Sitzung nicht vertreten sein werde.

Mit Bescheid vom 15. März 1976 wies der Senat der OBDK - dem Antrag des Berichterstatters folgend - die Berufung des Beschwerdeführers ab.

3. Gegen den Bescheid der OBDK richtet sich die auf Art144 B-VG gestützte Verfassungsgerichtshofbeschwerde, in welcher der Beschwerdeführer die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte, namentlich des Gleichheitsrechtes, geltend macht und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt.

II. Der VfGH hat über die Beschwerde erwogen:

1. §15 Abs1 DSt (dessen Bestimmungen im folgenden stets idF der Nov. BGBl. 497/1974 bezogen werden) sieht in seinem ersten Absatz ua. vor, daß einem der von der Liste gestrichenen Rechtsanwälte, auf welche der §14 Anwendung findet, die Eintragung selbst nach Ablauf des dort bezeichneten Zeitraumes (von drei Jahren) wegen Vertrauensunwürdigkeit von jeder Kammer verweigert werden kann. Nach Abs2 dieses Paragraphen kann der Rechtsanwalt, wenn er sich durch eine solche Verweigerung beschwert erachtet, zur Abhilfe die endgültige Entscheidung der OBDK (§§55a ff.) anrufen; auf das Verfahren in diesen Fällen sind die Bestimmungen des zweiten Absatzes des §5a der Rechtsanwaltsordnung (RAO) anzuwenden. Dieser Absatz umschreibt (auf Abs1 desselben Paragraphen bezugnehmend, der die Berufung an die OBDK gegen die Verweigerung der - ersten - Eintragung betrifft) die für das Berufungsverfahren vor der OBDK maßgeblichen Vorschriften folgendermaßen:

"1. Die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission entscheidet mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

2. Die Entscheidung samt Gründen ist dem Ausschuß zu übersenden, dem die erforderlichen Zustellungen obliegen.

3. Im übrigen sind die Vorschriften des AVG 1950 anzuwenden."

Die eben dargestellte Gesetzeslage bietet keinen Anhaltspunkt für die Annahme, daß die Generalprokuratur am Verfahren über ein Rechtsmittel gegen die Verweigerung der Wiedereintragung in die Rechtsanwaltsliste mitzuwirken habe; eine solche Annahme erschiene nicht zuletzt in Ansehung des in verschiedenen Rechtsgebieten festgelegten, hergebrachten Aufgabenbereichs dieses Verwaltungsorgans als systemfremd, der über Strafsachen und bestimmte Disziplinarangelegenheiten (nämlich Angelegenheiten eines Sonderstrafrechtes für Angehörige bestimmter Rechtsberufe) nicht hinausreicht. (Lediglich der Vollständigkeit halber sei in diesem Zusammenhang noch angemerkt, daß eine Mitwirkungsbefugnis der Generalprokuratur auch nicht aus der im §15 Abs2 DSt enthaltenen Bezugnahme auf die §§55a ff. dieses Gesetzes abgeleitet werden kann. Denn der mit dem §55a beginnende Fünfte Abschnitt des DSt ("Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter") enthält organisationsrechtliche Bestimmungen und führt die Generalprokuratur nur im §55e Abs3 an, wo in bezug auf die Mitglieder der OBDK der Generalprokuratur, dem Kammeranwalt und dem Beschuldigten ein Ablehnungsrecht eingeräumt wird. Eine solche Regelung bezieht sich, wie sich schon aus der Erwähnung des "Beschuldigten" ergibt, nur auf das Disziplinarverfahren und begründet keine Parteistellung im Verfahren, sondern setzt eine - an anderer Stelle getroffene - Anordnung hierüber voraus.)

2. Im Erkenntnis vom 12. Juni 1979, B266/77, hat der VfGH in bezug auf Bestimmungen des DSt über das Rechtsmittelverfahren in Disziplinarsachen den (sodann in der weiteren Rechtsprechung - s. VfGH 5. 12. 1979 G38/79 - bekräftigten) Standpunkt eingenommen, daß die Behörde dem Gesetz fälschlich einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt, wenn diesen Vorschriften zufolge der Generalprokuratur die dem Beschuldigten vorenthaltene Kenntnis des Entscheidungsentwurfs verschafft werden dürfte; es sei keine Funktion des Generalprokurators im Disziplinarverfahren ersichtlich, die es auch nur nahelegen würde, ihm in diesem Zeitpunkt einen wesentlichen Informationsvorsprung einzuräumen.

Nach Ansicht des VfGH gilt dies umsomehr für den hier vorliegenden Fall, daß die OBDK - infolge einer rechtlich verfehlten Gleichsetzung des Wiedereintragungsverfahrens mit einem Disziplinarverfahren - der Generalprokuratur die gleiche Mitwirkungsbefugnis wie im Disziplinarverfahren zugesteht, ihr den Entscheidungsentwurf zur Kenntnis bringt und die Möglichkeit einräumt, sich dazu zu äußern und - im Gegensatz zum Wiedereintragungswerber - sogar an der anberaumten nichtöffentlichen Sitzung teilzunehmen.

Es liegt daher ein Verstoß gegen das Gleichheitsgebot vor, der zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führt.

Bei diesem Ergebnis war es entbehrlich, auf das Beschwerdevorbringen im einzelnen einzugehen.

Schlagworte

VfGH / Kosten, Rechtsanwälte, Berufsrecht Rechtsanwälte, Disziplinarrecht Rechtsanwälte, Gerichtshof Oberster

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1980:B202.1976

Dokumentnummer

JFT_10199771_76B00202_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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