Index
L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
§ 26 Abs. 1 Z. 1 Stmk. Baugesetz räumt dem Nachbarn nur insofern ein Mitspracherecht ein, als die Übereinstimmung des Bauvorhabens mit dem Flächenwidmungsplan, Bebauungsplan und den Baubauungsrichtlinien gefordert werden kann, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist. Sowohl mit der Widmung "allgemeines Wohngebiet" als auch mit der Widmung "Kern-, Büro- und Geschäftsgebiet" ist ein Immissionsschutz verbunden, sodass den Beschwerdeführern (Nachbarn), was den in der Widmungsregelung verankerten Immissionsschutz betrifft, ein subjektives öffentliches Recht auf Einhaltung der Widmung zukommt.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003060063.X01Im RIS seit
30.11.2004Zuletzt aktualisiert am
10.08.2009