RS Vwgh 2004/10/21 2003/06/0063

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Veröffentlicht am 21.10.2004
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L80006 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1 Z1;
BauRallg;
ROG Stmk 1974 §23 Abs5 litb;
ROG Stmk 1974 §23 Abs5 litc;

Rechtssatz

§ 26 Abs. 1 Z. 1 Stmk. Baugesetz räumt dem Nachbarn nur insofern ein Mitspracherecht ein, als die Übereinstimmung des Bauvorhabens mit dem Flächenwidmungsplan, Bebauungsplan und den Baubauungsrichtlinien gefordert werden kann, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist. Sowohl mit der Widmung "allgemeines Wohngebiet" als auch mit der Widmung "Kern-, Büro- und Geschäftsgebiet" ist ein Immissionsschutz verbunden, sodass den Beschwerdeführern (Nachbarn), was den in der Widmungsregelung verankerten Immissionsschutz betrifft, ein subjektives öffentliches Recht auf Einhaltung der Widmung zukommt.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003060063.X01

Im RIS seit

30.11.2004

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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