TE Vfgh Beschluss 1980/2/29 B23/80

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Veröffentlicht am 29.02.1980
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §34
ZPO §530 Abs1 Z7

Leitsatz

VerfGG 1953 §35 (iZm §530 ZPO); Wiederaufnahme des Verfahrens

Spruch

Dem Antrag wird keine Folge gegeben.

Begründung

Begründung:

I.1.a) Der Einschreiter stellte am 12. Feber 1977 und wiederum am 25. August 1977 an das Bundesministerium für Landesverteidigung den Antrag auf Nachholung seiner Ausscheidung aus dem vom 14. Jänner 1935 bis 10. September 1945 bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis gem. §8 Abs1 und 2 Beamten-Überleitungsgesetz, StGBl. 134/1945 (B-ÜG). Er hatte während dieser Zeit bei der Österreichischen und Deutschen Wehrmacht Militärdienst geleistet.

Mit Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 14. April 1978 erfolgte die Ausscheidung aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis gem. §8 Abs1 B-ÜG, das Begehren auf Versetzung in den Ruhestand wurde gem. §8 Abs2 B-ÜG abgewiesen.

b) Gegen diesen Bescheid hat der nunmehrige Antragsteller eine auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde beim VfGH erhoben, die unter dem Hinweis auf die Vorjudikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes mit Erk. vom 27. September 1979 B319/78-13 abgewiesen wurde. In seiner Begründung hat der VfGH einerseits ausgeführt, daß der bekämpfte Bescheid keine rechtswidrige Verweigerung einer Sachentscheidung darstelle, andererseits aufgezeigt, daß §8 Abs2 B-UG auf die ehemaligen zeitverpflichteten Soldaten des Bundesheeres (wie den Beschwerdeführer) Anwendung findet, daß aber auf dem Boden der Rechtsprechung des VwGH zu §8 Abs2 B-ÜG und zu dem wiederinkraftgesetzten Heeresgebührengesetz 1932, BGBl. 29/1933, ein Anspruch auf Versetzung in den Ruhestand für solche Soldaten nicht vorgesehen ist. Der Beschwerdeführer sei daher durch den damals angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

2. Mit dem am 14. Jänner 1980 beim VfGH eingelangten Schriftsatz begehrt der Antragsteller die Wiederaufnahme dieses Verfahrens.

Begründet wird der Antrag damit, inzwischen durchgeführte Nachforschungen über die vom VfGH im Erk. B319/78-13 vom 27. September 1979 zitierten Erk. des VwGH "haben eine Reihe von Beweisen ergeben, die zu einem anderen Ergebnis des Verfahrens geführt hätten". Der Antragsteller setzt sich weiters mit der genannten Rechtsprechung der Gerichtshöfe näher auseinander.

II. Der VfGH hat erwogen:

1. Für die Wiederaufnahme des Verfahrens in den Fällen des Art144 B-VG gelten, da §34 VerfGG keine nähere Regelung trifft, nach §35 VerfGG die Bestimmungen der ZPO (§530 ff.).

Demzufolge kann - außer in hier nicht in Betracht kommenden anderen Fällen - ein Verfahren wiederaufgenommen werden, "wenn die Partei in Kenntnis von neuen Tatsachen gelangt oder Beweismittel auffindet oder zu benützen in den Stand gesetzt wird, deren Vorbringen und Benützung im früheren Verfahren eine günstigere Entscheidung der Hauptsache herbeigeführt haben würde" (§530 Abs1 Z7 ZPO). Wegen dieser Umstände ist die Wiederaufnahme aber nur dann zulässig, wenn die Partei ohne ihr Verschulden außerstande war, die neuen Tatsachen oder Beweismittel vor Schluß der mündlichen Verhandlung, auf welche das Urteil erster Instanz erging, geltend zu machen (§530 Abs2 ZPO).

2. Die Voraussetzungen des §530 Abs1 Z7 ZPO liegen nicht vor.

Wenn der Antragsteller die vom VfGH in seinem Erk. genannte Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes in anderer Weise interpretiert, als es der VfGH getan hat, so kann darin nicht eine Geltendmachung neuer Tatsachen oder Beweismittel iS des §530 Abs1 Z7 ZPO gesehen werden.

Dem Wiederaufnahmeantrag war sohin keine Folge zu geben.

Schlagworte

VfGH / Wiederaufnahme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1980:B23.1980

Dokumentnummer

JFT_10199771_80B00023_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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