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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §21 Abs1 Z3 idF 1992/314;Rechtssatz
Der Besuch des Kindergartens dient nicht nur pädagogischen Zwecken, sondern auch schlichtweg der Betreuung des Kindes. Allerdings liegt hinsichtlich dieser verschiedenen Aufgaben des Kindergartens eine Art untrennbare Gemengelage vor, welche eine monetäre Quantifizierung der einzelnen Komponenten (und einer Aufteilung nach prozentuellen Anteilen) nicht in dem Sinn zulässt, dass man prüfen könnte, was nun der Kindergartenbesuch beispielsweise ohne die Teilkomponente "Betreuung" kosten würde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004060095.X03Im RIS seit
19.11.2004Zuletzt aktualisiert am
11.02.2010