Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §28 Abs1;Rechtssatz
Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 AVG und Unterlassung der danach erforderlichen Mitteilung über die Aufgabe der Wohnung ist eine von der Behörde in Unkenntnis vorgenommene Zustellung durch Hinterlegung an der der Behörde bekannten (alten) Adresse wirksam (Hinweis E 30.10.1981, 04/2847/80). In gleicher Weise war die im Beschwerdefall vorgenommene Ersatzzustellung des aufhebenden Vorstellungsbescheides wirksam, wenn den Bauwerber die Verpflichtung zur Bekanntgabe der Änderung der Wohnung getroffen hat. Dies wäre jedenfalls dann der Fall, wenn der Antragsteller von dem Vorstellungsverfahren auf Grund der Vorstellung des Nachbarn Kenntnis hatte.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:1999060016.X02Im RIS seit
22.11.2004Zuletzt aktualisiert am
10.03.2010