RS Vwgh 2004/10/21 99/06/0016

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Veröffentlicht am 21.10.2004
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §28 Abs1;
AVG §28 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 AVG und Unterlassung der danach erforderlichen Mitteilung über die Aufgabe der Wohnung ist eine von der Behörde in Unkenntnis vorgenommene Zustellung durch Hinterlegung an der der Behörde bekannten (alten) Adresse wirksam (Hinweis E 30.10.1981, 04/2847/80). In gleicher Weise war die im Beschwerdefall vorgenommene Ersatzzustellung des aufhebenden Vorstellungsbescheides wirksam, wenn den Bauwerber die Verpflichtung zur Bekanntgabe der Änderung der Wohnung getroffen hat. Dies wäre jedenfalls dann der Fall, wenn der Antragsteller von dem Vorstellungsverfahren auf Grund der Vorstellung des Nachbarn Kenntnis hatte.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:1999060016.X02

Im RIS seit

22.11.2004

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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