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L80008 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung BebauungsplanNorm
BauRallg;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2001/06/0159Rechtssatz
Die Durchführung der vom Beschwerdeführer begehrten öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte im Hinblick auf § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG angesichts des Umstandes unterbleiben, dass bei der Behandlung beider Beschwerden bloß Rechtsfragen betreffend die Auslegung des § 14 Abs. 4 bzw. des § 22 Abs. 2 lit. a Vlbg RPG zu behandeln waren, die keine hohe Komplexität aufweisen. Die Rechtsfrage, ob Gebäude und Anlagen für land- und forstwirtschaftliche Zwecke, die das Wohnen im Sinne des § 14 Abs. 4 erster Satz Vlbg RPG nicht wesentlich stören, im Mischgebiet ohne Zonierung gemäß § 14 Abs. 4 zweiter Satz Vlbg RPG errichtet werden dürfen, wurde in der Beschwerde gar nicht angesprochen.
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001060083.X05Im RIS seit
18.11.2004