RS Vwgh 2004/10/21 2004/06/0147

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Veröffentlicht am 21.10.2004
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Index

L82007 Bauordnung Tirol
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

BauO Tir 2001 §21 Abs2 lita;
B-VG Art140;

Rechtssatz

§ 21 Abs. 2 lit. a Tir. BauO 2001 kann nicht als verfassungswidrig angesehen werden, weil diese Bestimmung nur den Nachweis der Zustimmung (hier) der weiteren Wohnungseigentümer entbehrlich macht, nicht aber eine zur Realisierung des Vorhabens zivilrechtlich erforderliche Zustimmung dieser Wohnungseigentümer, welchen es unbenommen bleibt, kraft ihres Eigentumsrechtes eine nach dem Privatrecht unzulässige Bauführung zivilrechtlich zu unterbinden. Vor diesem Hintergrund ist die behauptete Verfassungswidrigkeit dieser gesetzlichen Bestimmung zu verneinen (ausführliche Rechtsprechungsnachweise im vorliegenden E VwGH).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004060147.X05

Im RIS seit

22.11.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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