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L82007 Bauordnung TirolNorm
BauO Tir 2001 §21 Abs2 lita;Rechtssatz
§ 21 Abs. 2 lit. a Tir. BauO 2001 kann nicht als verfassungswidrig angesehen werden, weil diese Bestimmung nur den Nachweis der Zustimmung (hier) der weiteren Wohnungseigentümer entbehrlich macht, nicht aber eine zur Realisierung des Vorhabens zivilrechtlich erforderliche Zustimmung dieser Wohnungseigentümer, welchen es unbenommen bleibt, kraft ihres Eigentumsrechtes eine nach dem Privatrecht unzulässige Bauführung zivilrechtlich zu unterbinden. Vor diesem Hintergrund ist die behauptete Verfassungswidrigkeit dieser gesetzlichen Bestimmung zu verneinen (ausführliche Rechtsprechungsnachweise im vorliegenden E VwGH).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004060147.X05Im RIS seit
22.11.2004