RS Vwgh 2004/10/21 2002/06/0029

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.10.2004
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L80006 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52;
AVG §8;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1 Z1;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1 Z3;
BauG Stmk 1995 §43 Abs2 Z5;
BauRallg;
ROG Stmk 1974 §23 Abs5 litb;

Rechtssatz

Wenn der Nachbar die Annahme des Amtssachverständigen rügt, dass in der Nacht von einer Fahrbewegungszahl von 0,02 Fahrbewegungen pro Stellplatz und Stunde ausgegangen wurde, ist dem Nachbarn entgegenzuhalten, dass es sich bei der vorliegenden Tiefgarage offensichtlich um eine solche handelt, die von der umliegenden Wohnbevölkerung in Anspruch genommen werden wird, da sich im Umfeld dieser Tiefgarage keine Betriebe und Geschäftslokale befinden. Es bestehen daher keine Bedenken dagegen, dass nachts die Anzahl an Fahrbewegungen angenommen wurde, wie sie nach der herangezogenen Parkplatzstudie für Wohnanlagen bestimmt wird.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6Anforderung an ein GutachtenBaurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002060029.X04

Im RIS seit

22.11.2004

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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