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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §52;Rechtssatz
Wenn der Nachbar die Annahme des Amtssachverständigen rügt, dass in der Nacht von einer Fahrbewegungszahl von 0,02 Fahrbewegungen pro Stellplatz und Stunde ausgegangen wurde, ist dem Nachbarn entgegenzuhalten, dass es sich bei der vorliegenden Tiefgarage offensichtlich um eine solche handelt, die von der umliegenden Wohnbevölkerung in Anspruch genommen werden wird, da sich im Umfeld dieser Tiefgarage keine Betriebe und Geschäftslokale befinden. Es bestehen daher keine Bedenken dagegen, dass nachts die Anzahl an Fahrbewegungen angenommen wurde, wie sie nach der herangezogenen Parkplatzstudie für Wohnanlagen bestimmt wird.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6Anforderung an ein GutachtenBaurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002060029.X04Im RIS seit
22.11.2004Zuletzt aktualisiert am
22.03.2012