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L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Wie sich aus dem E vom 13.5.1993, Zl. 92/06/0125, ergibt, besteht die Säumnis der belangten Behörde (Gemeinderat) nur hinsichtlich des ursprünglich gestellten Antrags im Bauverfahren. Die Entscheidungskompetenz des Verwaltungsgerichtshofes besteht nur hinsichtlich des dem Verwaltungsverfahren, in dem die Säumnis eingetreten ist, zu Grunde liegenden Antrags. Daher kommt die Einräumung der Möglichkeit, den Antrag zur Vermeidung eines Abweisungsgrundes zu ändern, im verwaltungsgerichtlichen Säumnisbeschwerdeverfahren nicht mehr in Betracht.
Schlagworte
Anspruch auf Sachentscheidung Besondere RechtsgebieteParteistellung ParteienantragBesondere Rechtsgebiete BaurechtBaubewilligung BauRallg6Verhältnis zu anderen Materien und Normen VwGG (siehe auch Heilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im Berufungsverfahren)Bauverfahren vor dem VwGH (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) VwGH Beschwerde BauRallg11/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:1999060016.X04Im RIS seit
22.11.2004Zuletzt aktualisiert am
10.03.2010