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L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Zur Rüge der Beschwerdeführer, es sei von ihnen die Einleitung eines Landschaftsschutzverfahrens beantragt worden, da das vorliegende Projekt gemäß § 33 Vlbg Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung (LGBl. Nr. 22/1997) der Bewilligung bedürfe, ist darauf zu verweisen, dass den Beschwerdeführern im Rahmen der in § 30 Abs. 1 Vlbg BauG taxativ aufgezählten Mitspracherechte der Nachbarn diesbezüglich kein Nachbarrecht zukommt.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002060043.X03Im RIS seit
24.11.2004Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009