RS Vwgh 2004/10/21 2003/06/0063

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.10.2004
beobachten
merken

Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L80006 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1 Z1;
BauRallg;
ROG Stmk 1974 §23 Abs5 litb;
VwRallg;

Rechtssatz

Selbst nach der "strengeren" Widmung von allgemeinem Wohngebiet auf einem Baugrundstück gilt für Gebäude, die nicht Wohnbauten sind und die u.a. den wirtschaftlichen Bedürfnissen der Bewohner von Wohngebieten dienen (wie Betriebe bestimmter Art) als Maßstab zulässiger Immissionen, dass sie keine dem Wohncharakter des Gebietes widersprechenden Belästigungen der Bewohnerschaft verursachen dürfen. Dieses Kriterium ist so auszulegen, dass danach grundsätzlich das Widmungsmaß der geltenden Widmungskategorie eingehalten werden muss (Hinweis E vom 4. April 2002, Zl. 2001/06/0093).

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003060063.X03

Im RIS seit

30.11.2004

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten