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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §12 Abs3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2003/07/0106Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 96/07/0080 E 20. Februar 1997 RS 6(hier ohne den ersten Satz)Stammrechtssatz
Die Bewilligungen nach § 41 WRG verleihen kein Wasserbenutzungsrecht. § 41 Abs 3 und § 41 Abs 5 WRG erklären jedoch mehrere Bestimmungen betreffend Wassernutzungen für sinngemäß anwendbar. Insbesondere wird auf § 12 Abs 3 WRG verwiesen, welcher bezüglich der Möglichkeit, bestehende Rechte durch Einräumung von Zwangsrechten zu beseitigen oder zu beschränken, auf die Vorschriften des sechsten Abschnittes dieses Gesetzes verweist (§ 60 ff WRG). Die nach § 41 WRG erforderliche Bewilligung ist demnach unter anderem zu versagen, wenn fremde Rechte dieser Bewilligung entgegenstehen, die nach entsprechender Interessenabwägung nicht durch Zwangsrechte überwunden werden können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003070105.X02Im RIS seit
15.11.2004Zuletzt aktualisiert am
27.08.2018