RS Vwgh 2004/10/21 2003/07/0105

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Veröffentlicht am 21.10.2004
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §12 Abs3;
WRG 1959 §41 Abs4;
WRG 1959 §41 Abs5;
WRG 1959 §60;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2003/07/0106

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/07/0080 E 20. Februar 1997 RS 6(hier ohne den ersten Satz)

Stammrechtssatz

Die Bewilligungen nach § 41 WRG verleihen kein Wasserbenutzungsrecht. § 41 Abs 3 und § 41 Abs 5 WRG erklären jedoch mehrere Bestimmungen betreffend Wassernutzungen für sinngemäß anwendbar. Insbesondere wird auf § 12 Abs 3 WRG verwiesen, welcher bezüglich der Möglichkeit, bestehende Rechte durch Einräumung von Zwangsrechten zu beseitigen oder zu beschränken, auf die Vorschriften des sechsten Abschnittes dieses Gesetzes verweist (§ 60 ff WRG). Die nach § 41 WRG erforderliche Bewilligung ist demnach unter anderem zu versagen, wenn fremde Rechte dieser Bewilligung entgegenstehen, die nach entsprechender Interessenabwägung nicht durch Zwangsrechte überwunden werden können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003070105.X02

Im RIS seit

15.11.2004

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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