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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwRallg;Rechtssatz
Sowohl aus dem Wortlaut des § 32 Abs 1 WRG 1959 als auch aus der demonstrativen Aufzählung des Abs 2 geht hervor, dass die dort aufgezählten Maßnahmen und Einwirkungen ohne wasserrechtliche Bewilligung unzulässig sind. In der Festsetzung der Bewilligungspflicht ist demnach ein an die Allgemeinheit gerichtetes Verbot enthalten, solche Einwirkungen und Maßnahmen ohne wasserrechtliche Bewilligung vorzunehmen.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004070153.X02Im RIS seit
15.11.2004Zuletzt aktualisiert am
02.12.2013