RS Vwgh 2004/10/21 2004/07/0153

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Veröffentlicht am 21.10.2004
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwRallg;
WRG 1959 §32 Abs1;
WRG 1959 §32 Abs2;

Rechtssatz

Sowohl aus dem Wortlaut des § 32 Abs 1 WRG 1959 als auch aus der demonstrativen Aufzählung des Abs 2 geht hervor, dass die dort aufgezählten Maßnahmen und Einwirkungen ohne wasserrechtliche Bewilligung unzulässig sind. In der Festsetzung der Bewilligungspflicht ist demnach ein an die Allgemeinheit gerichtetes Verbot enthalten, solche Einwirkungen und Maßnahmen ohne wasserrechtliche Bewilligung vorzunehmen.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004070153.X02

Im RIS seit

15.11.2004

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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