RS Vwgh 2004/10/21 2003/07/0107

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.10.2004
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Index

L66502 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Kärnten
001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
80/06 Bodenreform

Norm

ABGB §1451;
ABGB §1452;
FlVfGG §21;
FlVfGG §31;
FlVfLG Krnt 1979 §51 Abs2;
FlVfLG Krnt 1979 §51;
VwRallg impl;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/07/0087 E 8. Juli 2004 RS 2 (Hier: Aus bestimmten Weidemodalitäten, selbst wenn diese über 100 Jahre lang gewährt haben sollten, kann kein selbstständiges Rechtes auf Beweidung eines Weidebezirkes abgeleitet werden.)

Stammrechtssatz

Die Rechtsinstitute des Privatrechtes wie Verjährung oder Ersitzung gelten in Zusammenhang mit den Anteilsrechten an einer Agrargemeinschaft nicht. Über solche Rechte kann nur mit Genehmigung der Agrarbehörde verfügt werden; Anteilsrechte können weder durch Nichtausübung erlöschen noch durch Ausübung erworben werden (Hinweis E 20. September 1990, 86/07/0208).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1 Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003070107.X01

Im RIS seit

18.11.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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