TE Vfgh Beschluss 1980/2/29 B424/77, B426/77

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Veröffentlicht am 29.02.1980
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §146 Abs1
VfGG §33

Leitsatz

VerfGG 1953; §35 (iZm §146 ZPO) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Spruch

Dem Wiedereinsetzungsantrag wird keine Folge gegeben.

Begründung

Begründung:

1. Der Wiedereinsetzungswerber beantragt in den Verfahren B424/77, B426/77, B428/77, B528/77, B529/77, B562/77, B11/78, B135/78, B136 - 143/78, B150, 151/78, B270/78, B271/78, B314/78, B316/78 gem. §146 ZPO die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und bringt in den genannten Verfahren gem. §149 Abs1 ZPO die Beschwerden durch einen Rechtsanwalt ein.

Im Wiedereinsetzungsantrag wird ausgeführt, das unabwendbare Ereignis, welches den Wiedereinsetzungswerber an den befristeten Prozeßhandlungen, nämlich der Einbringung seiner Beschwerden versehen mit der Unterschrift eines bevollmächtigten Rechtsanwaltes binnen einer Frist von sechs Wochen verhindert habe, sei mit der nunmehr beendeten Arbeitslosigkeit des Wiedereinsetzungswerbers weggefallen. Er habe am 30. Oktober 1979 seinen ersten Monatslohn ausbezahlt erhalten und sei daher in der Lage, mit der Einbringung seiner Beschwerden einen Rechtsanwalt zu beauftragen und diesen auch zu bezahlen.

2. Der VfGH hat die Abweisung der Anträge des nunmehrigen Wiederaufnahmswerbers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe in den oben genannten Verfahren (und in einer Reihe anderer Verfahren) im Beschluß vom 29. Juni 1978 wie folgt begründet:

"Der Einschreiter ist Jurist und war nach seinen Angaben bis 30. April 1978, mit welchem Tag sein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis durch bloßen Zeitablauf beendet worden ist, Universitätsassistent am Institut für Staats- und Verwaltungsrecht der Universität Wien.

Auf Grund seiner Vorbildung und Beschäftigung muß davon ausgegangen werden, daß der Einschreiter in der Lage ist, zu erwägen, ob die in §63 ZPO für die Bewilligung der Verfahrenshilfe als erforderlich angeführten Voraussetzungen vorliegen.

Es muß dem Einschreiter auch aus dem ihn betreffenden Beschluß des Verfassungsgerichtshofes Slg. 7973/1976 bekannt sein, daß es dem verfassungsrechtlich unbedenklichen Inhalt des §63 ZPO entspricht, bei gleichzeitiger Führung zweier oder mehrerer Rechtsstreite je nach den Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnissen (§66 ZPO) die Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Führung eines oder mehrerer Verfahren schon aus dem Grunde nicht in Betracht zu ziehen, weil die Kosten hiefür den notwendigen Unterhalt der Partei nicht beeinträchtigen.

Die von einer die Verfahrenshilfe beanspruchenden Partei zu verlangenden wirtschaftlichen Abwägungen müssen zu dem Ergebnis führen, daß bei verständiger Würdigung aller Umstände jemand, der die Kosten der Führung aller von ihm beabsichtigten Verfahren selbst bestreiten müßte, sich nicht in der Weise verhält, wie es der Einschreiter tut."

Geldmangel ist nach dem System der ZPO grundsätzlich kein unabwendbares Ereignis (s. hiezu auch Fasching, Kommentar zu den Zivilprozeßgesetzen, II. Bd., S 728), weil dieser Zustand durch die Gewährung der Verfahrenshilfe abgewendet werden kann. Wird die Verfahrenshilfe jedoch aus anderen Gründen - wie oben dargelegt - nicht gewährt, dann bewirkt auch der Wegfall des Geldmangels keine Veränderung dieser Gründe, die jedenfalls kein einen Wiedereinsetzungsgrund bildendes Ereignis iS des §146 Abs1 ZPO sind.

Es ist daher dem Antrag keine Folge zu geben.

Schlagworte

VfGH / Wiedereinsetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1980:B424.1977

Dokumentnummer

JFT_10199771_77B00424_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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