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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §21 Abs1 Z3 idF 1992/314;Rechtssatz
Im Hinblick auf die Rechtsnatur der Auslandsverwendungszulage als Aufwandersatz hat der nach Abzug des Kinderzuschlages verbleibende Teil der Auslandsverwendungszulage (von dem sich - unbestritten - nicht ergeben hat, dass er zur Abdeckung von Bedürfnissen des Kindes bestimmt sei) von vornherein bei der Bemessungsproblematik unberücksichtigt zu bleiben (Hinweis E vom 29. September 1999, Zl. 98/12/0140, VwSlg. 15240 A/1999 zum Wesen der Auslandsverwendungszulage). Da nach § 21 Abs. 2 GehG die Kaufkraftausgleichszulage auch zur Auslandsverwendungszulage gebührt, gilt dies sinngemäß auch für den auf den Kinderzuschlag bzw. auf die restlichen Anteile an der Auslandsverwendungszulage entfallende Kaufkraftausgleichszulage.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004060095.X07Im RIS seit
19.11.2004Zuletzt aktualisiert am
11.02.2010