RS Vwgh 2004/10/21 2004/06/0095

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Veröffentlicht am 21.10.2004
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Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §21 Abs1 Z3 idF 1992/314;
GehG 1956 §21 Abs2 idF 1992/314;
GehG 1956 §21 Abs3 idF 1995/522;

Rechtssatz

Im Hinblick auf die Rechtsnatur der Auslandsverwendungszulage als Aufwandersatz hat der nach Abzug des Kinderzuschlages verbleibende Teil der Auslandsverwendungszulage (von dem sich - unbestritten - nicht ergeben hat, dass er zur Abdeckung von Bedürfnissen des Kindes bestimmt sei) von vornherein bei der Bemessungsproblematik unberücksichtigt zu bleiben (Hinweis E vom 29. September 1999, Zl. 98/12/0140, VwSlg. 15240 A/1999 zum Wesen der Auslandsverwendungszulage). Da nach § 21 Abs. 2 GehG die Kaufkraftausgleichszulage auch zur Auslandsverwendungszulage gebührt, gilt dies sinngemäß auch für den auf den Kinderzuschlag bzw. auf die restlichen Anteile an der Auslandsverwendungszulage entfallende Kaufkraftausgleichszulage.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004060095.X07

Im RIS seit

19.11.2004

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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