RS Vwgh 2004/10/21 2001/06/0088

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.10.2004
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82006 Bauordnung Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verfassungsgerichtshof
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §8;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1 Z1;
GewO 1994 §79 Abs1 idF 1997/I/115;
GewO 1994 §79 Abs2 idF 1997/I/115;
VerfGG 1953 §87 Abs2;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2001/06/0089 E 21. Oktober 2004 2001/06/0090 E 21. Oktober 2004 2001/06/0091 E 21. Oktober 2004 2001/06/0092 E 21. Oktober 2004 Besprechung in:ZfV 4/2011, 572-579;

Rechtssatz

Den Bf soll nach dem hier bindenden E VfGH vom 15.12.1999, VfSlg 15691/1999, ein subjektives Recht auf Berücksichtigung von Einwendungen gegen eine geplante Wohnbebauung in ihrer unmittelbaren Nachbarschaft insoweit zukommen, als sie als Inhaber einer gewerbebehördlich genehmigten Betriebsanlage "beispielsweise mit Auflagen der Gewerbebehörde zum Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen rechnen" müssen. Auf die bundesrechtlichen Determinanten des § 79 Abs. 2 erster Satz GewO 1994 und des § 79 Abs. 1 zweiter Satz GewO 1994 hatten die Baubehörden und die Vorstellungsbehörde im vorliegenden Fall Bedacht zu nehmen. Jene gewerbebehördlichen Auflagen, vor denen nach Auffassung des VfGH die Baubehörde den Inhaber einer gewerbebehördlich genehmigten Betriebsanlage bei der Genehmigung eines Wohnhauses in unmittelbarer Nähe schützen soll, kann nicht in der Anordnung einer Stilllegung des Betriebes bestehen, weil eine solche Maßnahme begrifflich nicht als "Auflage" im Sinne dieser Gesetzesstelle angesehen werden könnte (Hinweis E VwGH vom 12.11.1996, Zl. 94/04/0266, und vom 26.6.2002, Zl. 2002/04/0037). Weiters darf eine Betriebsanlage durch Auflagen nur soweit modifiziert werden, als die Betriebsanlage ihrem "Wesen nach" unberührt bleibt, was dann der Fall ist, wenn sie in die Substanz des verliehenen Rechts als der Summe der im Rahmen der Gewerbeberechtigung zu verrichtenden Tätigkeiten nicht eingreift (Hinweis auf die bereits angeführten E VwGH).

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Gegenseitige Beziehung: VwGH - VfGHRechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001060088.X04

Im RIS seit

18.11.2004

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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