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L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
§ 30 Abs. 4 Tir BauO 1989 räumt dem Nachbarn im Bauverfahren ein subjektiv öffentlich-rechtliches Recht nur soweit ein, als er ein Recht geltend macht, das "nicht nur der Wahrung öffentlicher Interessen, sondern auch dem Schutz des Nachbarn dient". Der Nachbar besitzt aus § 7 Abs. 2 Tir BauO 1989 nur einen Rechtsanspruch darauf, dass die ihm zugewandte Gebäudefront die höchstzulässige Gebäudehöhe nicht überschreitet (vgl. Hauer, Tiroler Baurecht, 2. Auflage 1994, 89).
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Gebäudehöhe BauRallg5/1/5Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001060076.X02Im RIS seit
18.11.2004Zuletzt aktualisiert am
02.01.2013