RS Vwgh 2004/10/21 2001/06/0076

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.10.2004
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Index

L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol
L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Tir 1989 §30 Abs4;
BauO Tir 1989 §7 Abs2;
BauRallg;

Rechtssatz

§ 30 Abs. 4 Tir BauO 1989 räumt dem Nachbarn im Bauverfahren ein subjektiv öffentlich-rechtliches Recht nur soweit ein, als er ein Recht geltend macht, das "nicht nur der Wahrung öffentlicher Interessen, sondern auch dem Schutz des Nachbarn dient". Der Nachbar besitzt aus § 7 Abs. 2 Tir BauO 1989 nur einen Rechtsanspruch darauf, dass die ihm zugewandte Gebäudefront die höchstzulässige Gebäudehöhe nicht überschreitet (vgl. Hauer, Tiroler Baurecht, 2. Auflage 1994, 89).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Gebäudehöhe BauRallg5/1/5Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001060076.X02

Im RIS seit

18.11.2004

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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