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L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Regelungen über den Ortsbildschutz gehören nicht zu jenen in § 30 Abs. 1 Vlbg. BauG angeführten Vorschriften, auf deren Einhaltung Nachbarn bei Vorliegen der in § 26 Abs. 1 Vlbg. BauG weiteren genannten Voraussetzungen ein Mitspracherecht zukommt.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002060043.X04Im RIS seit
24.11.2004Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009