RS Vwgh 2004/10/21 2003/07/0110

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.10.2004
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Index

L66502 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Kärnten
L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §36 Abs1;
FlVfLG Krnt 1979 §51 Abs1;
FlVfLG Krnt 1979 §51 Abs2;
FlVfLG Tir 1996 §37 Abs7 idF 1998/077;

Rechtssatz

Aus § 51 Krnt FlVfLG 1979 geht nicht hervor, dass im Hinblick auf die Autonomie einer Agrargemeinschaft als Körperschaft öffentlichen Rechtes bei der Besorgung ihrer Aufgaben nur gravierende bzw eklatante Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen oder einen Regelungsplan relevant seien und zu einer Aufhebung eines Vollversammlungsbeschlusses führen könnten. In welcher Beziehung diese Verstöße zu den Rechten der Streitparteien und deren Verletzung stehen, bleibt unklar. § 51 Krnt FlVfLG 1979 beinhaltet - im Gegensatz etwa zu § 37 Abs 7 des Tir FlVfLG 1996, LGBl 74 idF LGBl 77/1998, der auf die Wesentlichkeit der Verletzung der Interessen des Antragstellers abstellt - keine auf das Gewicht des Verstoßes abstellende Einschränkung für agrarbehördliches Vorgehen. Die Auffassung, dass nur gravierende Verstöße relevant seien, fände nur dann in § 51 Krnt FlVfLG 1979 ihre Entsprechung, wenn jeder Verstoß gegen das Gesetz, den Regelungsplan oder die Satzung, der Rechte der Streitparteien verletzt, als gravierender Verstoß gewertet würde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003070110.X02

Im RIS seit

15.11.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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