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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2003/07/0106Rechtssatz
Die Prüfungsbefugnis der Berufungsbehörde ist nach dem AVG nicht auf die geltend gemachten Berufungsgründe beschränkt. Die Berufungsbehörde hat aus Anlass der Berufung die Sache ebenso wie die Behörde erster Instanz nach allen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten neu zu überprüfen und sodann ihre Berufungsentscheidung zu fällen, ohne auf jene Gesichtspunkte beschränkt zu sein, die in der Berufung vorgebracht wurden. Demgemäss kann sie den Bescheid nach jeder Richtung abändern. Grenzen sind ihr dabei nur einerseits durch den allfälligen Eintritt einer Teilrechtskraft, durch eine allfällige Einschränkung des Mitspracherechtes des Berufungswerbers und im Verwaltungsstrafverfahren durch das Verbot der reformatio in peius gezogen (Hinweis E VS 15. Juni 1987, 86/04/0010, VwSlg 12489 A/1987).
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch den Berufungsantrag Umfang der Anfechtung Teilrechtskraft Teilbarkeit der vorinstanzlichen EntscheidungUmfang der Abänderungsbefugnis Reformatio in peiusUmfang der Abänderungsbefugnis Allgemein bei Einschränkung der Berufungsgründe beschränkte ParteistellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003070105.X08Im RIS seit
15.11.2004Zuletzt aktualisiert am
27.08.2018