RS Vwgh 2004/10/21 2004/06/0086

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.10.2004
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Index

10/10 Datenschutz
41/01 Sicherheitsrecht

Norm

DSG 1978 §3 Z3;
DSG 1978 §3 Z4;
DSG 2000 §58 idF 2001/I/136;
SPG 1991 §10 Abs2 idF 2002/I/104;
SPG 1991 §10 Abs2;
SPG 1991 §51 Abs2 idF 2002/I/104;

Rechtssatz

Der letzte Satz des § 10 Abs. 2 SPG entspricht der Stammfassung des Gesetzes und bezieht sich (daher) nicht auf das DSG 2000, sondern auf das DSG 1978. Nach dem bezogenen § 3 Z. 3 DSG 1978 war "Auftraggeber" jeder Rechtsträger oder jedes Organ einer Gebietskörperschaft, von dem Daten selbst oder unter Heranziehung von Dienstleitern (Hinweis auf § 3 Z. 4 DSG 1978) AUTOMATIONSUNTERSTÜTZT (Hervorhebung durch den VwGH) verarbeitet wurden. Die Wendung "AUTOMATIONSUNTERSTÜTZT Daten verarbeiten" in § 10 Abs. 2 SPG (Hervorhebung ebenfalls durch den VwGH) korrespondiert somit mit der Definition in § 3 Z. 3 DSG 1978. Bei der Anpassung des SPG an das DSG 2000 (mit der Novelle BGBl. I Nr. 104/2002) wurde offenbar auf diesen letzten Satz des § 10 Abs. 2 SPG vergessen. Hier: Es kann dahin gestellt bleiben, ob dieser Satz nun als gegenstandslos anzusehen ist (womit sich die Eigenschaft als Auftraggeber bei Angelegenheiten des inneren Dienstes aus dem ersten Satz dieses Absatzes ergäbe) oder aber vor dem Hintergrund des § 51 Abs. 2 SPG dahin zu lesen ist, dass, soweit die in § 10 Abs. 2 SPG genannten Stellen "für den inneren Dienst personenbezogene Daten verarbeiten", sie Auftraggeber im Sinne des DSG 2000 sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004060086.X07

Im RIS seit

25.11.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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