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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art10 Abs1 Z6;Rechtssatz
Hinsichtlich Daten außerhalb des automationsunterstützten Datenverkehrs (§ 2 Abs. 1 DSG 2000) können die in den bundesgesetzlichen, einfachgesetzlichen Bestimmungen der §§ 26, 27 und 28 DSG 2000 normierten Rechte auf Auskunft, Richtigstellung, Löschung und Widerspruch aus Gründen der verfassungsrechtlichen Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern nur auf Daten in jenen Angelegenheiten bezogen werden, für die eine Kompetenz des Bundesgesetzgebers besteht. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall erfüllt, die gegenständlichen Daten werden in einer Angelegenheit des "Strafrechtswesens" bzw. der "Aufrechterhaltung der öffentlichen, Ordnung und Sicherheit einschließlich der ersten allgemeinen Hilfeleistung" aufbewahrt, hier ist der Bund zur Gesetzgebung zuständig (Art. 10 Abs. 1 Z 6 bzw. 7 B-VG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004060086.X02Im RIS seit
25.11.2004Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008