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10/10 DatenschutzNorm
DSG 2000 §27 Abs1 idF 2001/I/136;Rechtssatz
§ 63 SPG normiert eine Pflicht der Behörde zur Richtigstellung oder Löschung von Daten, daraus ergibt sich aber für personenbezogene Daten kein selbständig mit Beschwerde an die Datenschutzkommission verfolgbares Recht der betroffenen Person. Vielmehr greifen insofern im Hinblick auf § 51 Abs. 2 SPG die Bestimmungen des DSG 2000 (im Beschwerdefall daher insbesondere § 27 Abs. 1 und 4 iVm § 31 Abs. 2 DSG 2000).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004060086.X01Im RIS seit
25.11.2004Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008