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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwRallg;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2003/07/0106Rechtssatz
Unter einem gemäß § 41 WRG 1959 bewilligungspflichtigen Schutz- und Regulierungswasserbau versteht man eine wasserbauliche Anlage, deren ausschließliche oder hauptsächliche Aufgabe es ist, das Gerinne eines Gewässers zur Abwehr seiner schädlichen Wirkungen zu beeinflussen, die Ufer zu befestigen, und das anliegende Gelände vor Überflutungen oder Vermurungen zu bewahren (Hinweis E 25.4.1996, 93/07/0082). (Hier: Die Verlegung eines Gerinnes zur Sicherung einer Straßentrasse ist hier nach § 41 WRG 1959 bewilligungspflichtig.)
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003070105.X01Im RIS seit
15.11.2004Zuletzt aktualisiert am
27.08.2018