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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §13 Abs3 idF 1998/I/158;Rechtssatz
Der Umstand, dass die Behörde offensichtlich ihre Verpflichtung, gemäß § 13 Abs. 3 zweiter Satz AVG einen Verbesserungsauftrag "unverzüglich" zu erlassen, verletzte und ein solcher erst etwa neuneinhalb Monate nach der Einbringung der Bauanzeige erging, änderte nichts an ihrer Befugnis zur Erteilung eines derartigen Auftrages, weil die Bauanzeige nach wie vor unvollständig blieb (hier: es fehlte z.B. ein genauer Lageplan im Maßstab 1:1000).
Schlagworte
Pflichten bei Erteilung des Verbesserungsauftrages Frist Verbesserungsauftrag BejahungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001060139.X02Im RIS seit
18.11.2004