RS Vwgh 2004/10/21 2001/06/0139

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Veröffentlicht am 21.10.2004
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3 idF 1998/I/158;
BauG Stmk 1995 §33 Abs2 Z2;

Rechtssatz

Der Umstand, dass die Behörde offensichtlich ihre Verpflichtung, gemäß § 13 Abs. 3 zweiter Satz AVG einen Verbesserungsauftrag "unverzüglich" zu erlassen, verletzte und ein solcher erst etwa neuneinhalb Monate nach der Einbringung der Bauanzeige erging, änderte nichts an ihrer Befugnis zur Erteilung eines derartigen Auftrages, weil die Bauanzeige nach wie vor unvollständig blieb (hier: es fehlte z.B. ein genauer Lageplan im Maßstab 1:1000).

Schlagworte

Pflichten bei Erteilung des Verbesserungsauftrages Frist Verbesserungsauftrag Bejahung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001060139.X02

Im RIS seit

18.11.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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