RS Vwgh 2004/10/21 2004/07/0106

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.10.2004
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Index

L66107 Einforstung Wald- und Weideservituten Felddienstbarkeit Tirol
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
80/06 Bodenreform

Norm

ABGB §321;
ABGB §445;
ABGB §524;
WWSGG §1 Abs1 Z1;
WWSGG §1;
WWSLG Tir 1952 §1 Abs1 lita;

Rechtssatz

Die im ABGB (§§ 524ff) genannten Erlöschensgründe für Dienstbarkeiten sind, soweit der Eintragungsgrundsatz reicht, im Allgemeinen nur Löschungstitel, so dass die Löschung selbst erst bücherlich erfolgen muss. Ein Teil der Erlöschensgründe führt jedoch unmittelbar das Erlöschen herbei (Durchbrechung des Eintragungsgrundsatzes). Gschnitzer (aaO, 177) nennt unter anderem die Verjährung; in der Rechtsprechung des OGH wird auch der Verzicht zu jenen Erlöschensgründen gezählt, für die der Eintragungsgrundsatz nicht gilt (Hinweis OGH 28.12.1962, 3 Ob 174/62; 10.2.1981, 5 Ob 671/80). Der Eintragungsgrundsatz gilt daher beim Erlöschen verbücherter Dienstbarkeiten nicht ausnahmslos.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004070106.X05

Im RIS seit

15.11.2004

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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