RS Vwgh 2004/10/21 2002/06/0029

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.10.2004
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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L80006 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Stmk 1995 §13 Abs12;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1 Z1;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1 Z2;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1 Z3;
BauG Stmk 1995 §43 Abs2 Z5;
BauRallg;
ROG Stmk 1974 §23 Abs5 litb;

Rechtssatz

Da der Gesetzgeber für das Ausmaß zulässiger Immissionen ganz unterschiedliche Formulierungen gewählt hat (insbesondere die Formulierung von das ortsübliche Ausmaß überschreitenden Immissionen im § 13 Abs. 12 Stmk. BauG im Unterschied zu den Regelungen in § 23 Abs. 5 lit. b Stmk. ROG und § 43 Abs. 2 Z. 5 Stmk. BauG), muss davon ausgegangen werden, dass der Landesgesetzgeber damit nicht gleichartige, sondern vielmehr unterschiedliche Maßstäbe für die einzuhaltenden Immissionsstandards normieren wollte. Für den sich aus § 43 Abs. 2 Z. 5 Stmk. BauG ergebenden Schallschutz ist das Widmungsmaß, also jenes Ausmaß an Immissionen maßgeblich, das in einer Widmungskategorie maximal zulässig ist (Hinweis E vom 30. März 2004, Zl. 2003/06/0036). In gleicher Weise muss nach dem sich aus § 23 Abs. 5 lit. b Stmk. ROG ergebenden Maßstab der dem Wohncharakter nicht widersprechenden Immissionen grundsätzlich das Widmungsmaß der geltenden Widmungskategorie eingehalten werden (Hinweis E vom 4. April 2002, Zl. 2001/06/0093). Im Unterschied dazu wurde zu den das ortsübliche Ausmaß nicht überschreitenden Lärmimmissionen gemäß § 13 Abs. 12 Stmk. BauG im E vom 20. Juni 2001, Zl. 2000/06/0115, ausgesprochen, dass Immissionen auch dann noch als zumutbar angesehen werden müssen, wenn sie zwar das Ausmaß der in der unmittelbaren Umgebung feststellbaren Immissionen übersteigen, sich aber im Rahmen des im Widmungsmaß sonst üblichen Ausmaßes halten. Andererseits ist bei diesem Kriterium der Maßstab der Zulässigkeit dort, wo die Summe aus Istmaß (vorhandener Grundbelastung) und Prognosemaß (aus dem Projekt hervorgehender Zusatzbelastung) das Widmungsmaß nicht überschreitet, das Ausmaß an Gesamtimmissionsbelastung (Summenmaß aus Istmaß und Prognosemaß), welches der medizinische Amtssachverständige als sogenanntes Beurteilungsmaß vorgibt.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002060029.X02

Im RIS seit

22.11.2004

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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