Index
68/01 BehinderteneinstellungNorm
BEinstG §8 Abs4 lita idF 1999/I/017;Rechtssatz
Bei den in § 8 Abs. 4 lit. a bis c BEinstG genannten Tatbeständen handelt es sich nur um eine demonstrative Aufzählung jener Fälle, in denen dem Dienstgeber die Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Dies ist mit der Folge behaftet, dass bei Vorliegen eines dieser Fälle die Zustimmung zu einer (erst auszusprechenden) Kündigung zu erteilen sein wird (Hinweis E 13. August 2003, 2002/11/0207).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004110042.X05Im RIS seit
24.11.2004