TE Vfgh Beschluss 2006/3/13 B362/06

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Veröffentlicht am 13.03.2006
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Fremdenpolizei

Spruch

Dem in der Beschwerdesache des D N, vertreten durch S. E W. D, ..., im Einvernehmen mit Rechtsanwältin Dr. I W, LL.M., ..., gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich, Außenstelle Wiener Neustadt, vom 22. Februar 2006, Zl. ..., gestellten Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird gemäß §85 Abs2 und 4 VfGG insoweit F o l g e gegeben, als der Schubhäftling bis auf weiteres nicht abgeschoben werden darf, im Übrigen k e i n e F o l g e gegeben.

Begründung

Begründung:

1. Mit dem oben zitierten Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich, Außenstelle Wiener Neustadt, wurde der Schubhaftbeschwerde des nunmehrigen Beschwerdeführers gemäß §83 Fremdenpolizeigesetz 2005 keine Folge gegeben und festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

2.1. In der gegen diesen Bescheid gemäß Art144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wird u.a. der Antrag gestellt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründend wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die Fortsetzung der Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft bis zu maximal zehn Monaten einen unverhältnismäßigen Nachteil darstelle, zumal der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegen stünden.

2.2. Die belangte Behörde hat zum gegenständlichen Antrag keine Stellungnahme abgegeben.

3. Der angefochtene Bescheid ist einem Vollzug zugänglich (vgl. VfSlg. 13.039/1992; VfGH 14.2.1994, B128/94; 18.3.1996, B943/96; 5.2.1997, B239/97).

Einer Freilassung des Beschwerdeführers aus der Schubhaft stehen zwar öffentliche Interessen entgegen. Da die sofortige Abschiebung vom öffentlichen Interesse nicht zwingend geboten ist und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Beschwerdeführer insoweit ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre, war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung dahingehend Folge zu geben, dass der Schubhäftling bis auf weiteres nicht abgeschoben werden darf.

4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2006:B362.2006

Dokumentnummer

JFT_09939687_06B00362_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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