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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §13 Abs3 idF 1998/I/158;Rechtssatz
§ 33 Abs. 6 dritter Satz Stmk BauG steht der Erlassung eines auf § 13 Abs. 3 AVG gestützten Zurückweisungsbescheides nicht entgegen. Die in dieser Vorschrift normierte Rechtsfolge, dass das angezeigte Vorhaben dann als genehmigt gilt, "wenn nicht binnen acht Wochen ab Einlangen der Anzeige ein Untersagungsbescheid erlassen wird", tritt nämlich (auch nach der hier noch maßgeblichen Rechtslage vor der Änderung des § 33 Abs. 6 Stmk BauG durch die Steiermärkische Baugesetznovelle 2003) nur dann ein, wenn eine den Bestimmungen des § 33 Abs. 2 Stmk BauG entsprechende und nach dieser Vorschrift vollständig belegte Bauanzeige eingebracht wurde. Nur in einem solchen Fall liegt eine "Anzeige" im Sinn des § 33 Abs. 6 dritter Satz Stmk BauG vor. Dem Sinn und Zweck des Gesetzes kann nämlich nicht unterstellt werden, das Gesetz ließe ein bauliches Vorhaben als genehmigt gelten, das - wie im vorliegenden Fall - etwa infolge Fehlens der notwendigen Pläne zu unbestimmt ist und daher auf das Vorliegen von Untersagungsgründen des § 33 Abs. 4 Z. 2 Stmk BauG noch gar nicht beurteilt werden kann.
Schlagworte
Verbesserungsauftrag Nichtentsprechung ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001060139.X03Im RIS seit
18.11.2004