RS Vwgh 2004/10/21 2001/06/0139

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.10.2004
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3 idF 1998/I/158;
BauG Stmk 1995 §33 Abs2;
BauG Stmk 1995 §33 Abs4 Z2;
BauG Stmk 1995 §33 Abs6;

Rechtssatz

§ 33 Abs. 6 dritter Satz Stmk BauG steht der Erlassung eines auf § 13 Abs. 3 AVG gestützten Zurückweisungsbescheides nicht entgegen. Die in dieser Vorschrift normierte Rechtsfolge, dass das angezeigte Vorhaben dann als genehmigt gilt, "wenn nicht binnen acht Wochen ab Einlangen der Anzeige ein Untersagungsbescheid erlassen wird", tritt nämlich (auch nach der hier noch maßgeblichen Rechtslage vor der Änderung des § 33 Abs. 6 Stmk BauG durch die Steiermärkische Baugesetznovelle 2003) nur dann ein, wenn eine den Bestimmungen des § 33 Abs. 2 Stmk BauG entsprechende und nach dieser Vorschrift vollständig belegte Bauanzeige eingebracht wurde. Nur in einem solchen Fall liegt eine "Anzeige" im Sinn des § 33 Abs. 6 dritter Satz Stmk BauG vor. Dem Sinn und Zweck des Gesetzes kann nämlich nicht unterstellt werden, das Gesetz ließe ein bauliches Vorhaben als genehmigt gelten, das - wie im vorliegenden Fall - etwa infolge Fehlens der notwendigen Pläne zu unbestimmt ist und daher auf das Vorliegen von Untersagungsgründen des § 33 Abs. 4 Z. 2 Stmk BauG noch gar nicht beurteilt werden kann.

Schlagworte

Verbesserungsauftrag Nichtentsprechung Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001060139.X03

Im RIS seit

18.11.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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