RS Vwgh 2004/10/21 2000/13/0121

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Veröffentlicht am 21.10.2004
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §115 Abs1;
BAO §115 Abs2;
BAO §183 Abs4;
EStG 1988 §37 Abs2 Z3;
VwGG §41 Abs1;

Rechtssatz

Die belangte Behörde hat mit dem vom Beschwerdeführer nach dem bisherigen Verfahrensverlauf nicht zu erwartenden Wechsel der Argumentation zur Versagung des begünstigten Steuersatzes nach § 37 Abs. 2 Z. 3 EStG 1988 gegen das auch im Abgabenverfahren zu beachtende Überraschungsverbot verstoßen, was es der belangten Behörde verwehrt, dem hiezu vor dem Verwaltungsgerichtshof erstatteten Beschwerdevorbringen das Neuerungsverbot entgegen zu halten (Hinweis E 16. September 2003, 2000/14/0069; E 18. Juli 2001, 99/13/0217, 0218). Ob der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Wechsels der Gewinnermittlungsart diese im Sinne des § 37 Abs. 2 Z. 3 EStG 1988 mindestens sieben Jahre beibehalten hatte, stellte eine Rechtsfrage dar, deren Beantwortung von Sachfragen abhängig war, die rechtens nicht beantwortet werden durften, ohne dem Beschwerdeführer sein Parteienrecht auf Mitwirkung an der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu gewährleisten.

Schlagworte

Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein (siehe auch Angenommener Sachverhalt)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2000130121.X01

Im RIS seit

18.11.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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