RS Vwgh 2004/10/21 2004/06/0095

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Veröffentlicht am 21.10.2004
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Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §21 Abs1 Z3 idF 1992/314;
GehG 1956 §21 Abs3 idF 1995/522;

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem E vom 11. Dezember 2002, Zl. 99/12/0206, näher dargelegt, dass sich aus § 21 GehG selbst der Grundsatz der Präferenz für eine am ausländischen Dienst- und Wohnort angebotene deutschsprachige Schulausbildung ergebe (siehe dazu die nähere Darstellung der maßgeblichen Rechtslage und der Problematik im genannten E). Hier: Der Beamte hat schon im Verwaltungsverfahren darauf verwiesen, dass der Besuch des deutschsprachigen Kindergartens vorteilhaft für den späteren Besuch der Deutschen Schule sein werde. Diesem Argument kommt Berechtigung zu. Aus dieser sich aus § 21 GehG ergebenden Präferenz sind auch Vorwirkungen abzuleiten, die im Beschwerdefall von Bedeutung sind. Der Argumentation des Beamten ist beizutreten, dass der Besuch eines deutschsprachigen Kindergartens in einer ansonsten nicht deutschsprachigen Umgebung vorteilhaft für den (vom Gesetzgeber gewünschten) späteren Besuch einer deutschsprachigen Schule ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004060095.X02

Im RIS seit

19.11.2004

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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