Index
L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):2001/06/0089 E 21. Oktober 2004 2001/06/0090 E 21. Oktober 2004 2001/06/0091 E 21. Oktober 2004 2001/06/0092 E 21. Oktober 2004 Besprechung in:ZfV 4/2011, 572-579;Rechtssatz
Den Bf wurde durch die im vorliegenden Fall gemäß § 87 Abs. 2 VerfGG 1953 tragenden Entscheidungsgründe des E VfGH vom 15.12.1999, VfSlg 15691/1999, kein Recht auf "gegenseitige Immissionsfreiheit" eingeräumt, sondern nur die Berücksichtigung ihres rechtlichen Interesses als Inhaber einer gewerbebehördlich genehmigten Betriebsanlage in unmittelbarer Nähe des geplanten Wohnhauses im im vorliegenden E VwGH näher dargelegten Sinn. Auch eine sonstige Rechtsvorschrift, welche den Bf einen Anspruch auf "gegenseitige Immissionsfreiheit" einräumte, ist nicht ersichtlich.
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Gegenseitige Beziehung: VwGH - VfGHRechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001060088.X05Im RIS seit
18.11.2004Zuletzt aktualisiert am
21.06.2012