RS Vwgh 2004/10/21 99/06/0016

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Veröffentlicht am 21.10.2004
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §28 Abs1;
AVG §28 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Bekanntgabe einer neuen Anschrift anlässlich der Abmeldung ersetzt die in § 28 AVG geregelte Mitteilung des Wechsels der Abgabestelle gegenüber der Behörde, bei der ein Verfahren anhängig ist, nicht.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:1999060016.X03

Im RIS seit

22.11.2004

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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