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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §28 Abs1;Rechtssatz
Die Bekanntgabe einer neuen Anschrift anlässlich der Abmeldung ersetzt die in § 28 AVG geregelte Mitteilung des Wechsels der Abgabestelle gegenüber der Behörde, bei der ein Verfahren anhängig ist, nicht.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:1999060016.X03Im RIS seit
22.11.2004Zuletzt aktualisiert am
10.03.2010