RS Vwgh 2004/10/21 2004/07/0106

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.10.2004
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
80/06 Bodenreform

Norm

ABGB §481;
Regulierungspatent 1853 §1;
Regulierungspatent 1853 §2;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/07/0128 E 27. Juni 1995 VwSlg 14280 A/1995 RS 7(hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Das kaiserliche Patent von 1853, RGBl 1853/130, erfaßt im Privatrecht wurzelnde Dienstbarkeiten, auf die bis dahin das ABGB Anwendung fand. Die Rechte wurden nicht schon dadurch, daß sie vom kaiserlichen Patent erfaßt wurden, ins öffentliche Recht transformiert. Diese Transformation erfolgte erst durch das Servitutenregulierungsverfahren und dessen Ergebnis, das Regulierungserkenntnis. Von einem solchen Verfahren nicht erfaßte Rechte blieben weiterhin privatrechtlicher Natur. Für sie galt mangels abweichender Regelungen im kaiserlichen Patent § 481 ABGB und der darin enthaltene Eintragungsgrundsatz. Nicht im Grundbuch eingetragene Dienstbarkeiten muß der Erwerber des belasteten Grundstückes aber nur dann gegen sich gelten lassen, wenn sie offenkundig sind (Hinweis Petrasch in Rummel/2, Randziffer 2 zu § 481 ABGB).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004070106.X04

Im RIS seit

15.11.2004

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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