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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §119 Abs3;Rechtssatz
Zwar vermag der Verwaltungsgerichtshof der Ansicht, die durch § 119 Abs. 3 EStG 1988 normierte generelle Regelung, wonach vor 1989 begonnene Zehntelbeträge im Geltungsbereich des EStG 1988 weiterzuführen sind, werde durch die spezielle Vorschrift des § 28 Abs. 6 EStG 1988 in Verbindung mit § 119 Abs. 4 EStG 1988 verdrängt, nicht zu folgen. Nicht ergibt sich daraus aber, dass bei Weiterführung der vor 1989 begonnenen Zehntelbeträge vor dem Hintergrund des ab 1989 anzuwendenden § 28 Abs. 6 leg. cit. die entsprechenden Zehntelbeträge zu Unrecht gekürzt worden wären. Diese Bestimmung ordnet nämlich an, dass die darin näher umschriebenen Zuwendungen die damit in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Anschaffungs- und Herstellungskosten sowie Instandhaltungs- oder Instandsetzungsaufwendungen (somit auch die nach § 119 Abs. 3 EStG 1988 weiterzuführenden Beträge) kürzen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:1999130170.X02Im RIS seit
18.11.2004Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013