Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §114;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2000/13/0180Rechtssatz
Der Grundsatz von Treu und Glauben zeitigt nur insoweit Auswirkungen, als das Gesetz der Vollziehung einen Vollzugsspielraum einräumt (Hinweis E 7. Juni 2001, 98/15/0065). Die Behörde ist weiters verpflichtet, von einer von ihr als unrichtig erkannten Beurteilung für noch nicht rechtskräftig veranlagte Jahre abzugehen (Hinweis E 26. Juni 2002, 98/13/0172), wobei auch der Umstand, dass eine abgabenbehördliche Prüfung eine bestimmte Vorgangsweise des Abgabepflichtigen unbeanstandet gelassen hat, die Behörde nicht hindert, diese Vorgangsweise für spätere Zeiträume als rechtswidrig zu beurteilen (Hinweis E 20. Dezember 2000, 98/13/0236).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Treu und Glauben erworbene Rechte VwRallg6/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2000130179.X04Im RIS seit
19.11.2004Zuletzt aktualisiert am
11.07.2013