RS Vwgh 2004/10/21 2002/06/0029

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.10.2004
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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L80006 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Stmk 1995 §13 Abs1;
BauG Stmk 1995 §13 Abs12;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1 Z1;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1 Z3;
BauG Stmk 1995 §43 Abs2 Z5;
BauRallg;
ROG Stmk 1974 §23 Abs5 litb;

Rechtssatz

Im vorliegenden Fall machte der Nachbar im Hinblick auf die befürchtete Lärmbelästigung (durch die geplante Tiefgarage) die Einhaltung des § 23 Abs. 5 lit. b Stmk. ROG und des § 43 Abs. 2 Z. 5 Stmk. BauG geltend. In dieser Hinsicht steht dem Nachbarn gemäß § 26 Abs. 1 Z. 1 und Z. 3 Stmk. BauG ein Mitspracherecht zu. Die vom Nachbarn auch geltend gemachte Abstandsverletzung bezog sich auf § 13 Abs. 1 Stmk. BauG und nicht auf § 13 Abs. 12 Stmk. BauG, der das Kriterium der das ortsübliche Ausmaß nicht überschreitenden Immissionen enthält. Die maßgeblichen Kriterien für die im vorliegenden Fall geltend gemachten Lärmeinwendungen waren somit dem Wohncharakter des Gebietes nicht widersprechende Belästigungen gemäß § 23 Abs. 5 lit. b Stmk. ROG bzw. eine Schallsituation, bei der zufriedenstellende Wohn- und Arbeitsbedingungen sichergestellt sind bzw. die nicht gesundheitsgefährdend ist.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002060029.X01

Im RIS seit

22.11.2004

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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