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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Im vorliegenden Fall machte der Nachbar im Hinblick auf die befürchtete Lärmbelästigung (durch die geplante Tiefgarage) die Einhaltung des § 23 Abs. 5 lit. b Stmk. ROG und des § 43 Abs. 2 Z. 5 Stmk. BauG geltend. In dieser Hinsicht steht dem Nachbarn gemäß § 26 Abs. 1 Z. 1 und Z. 3 Stmk. BauG ein Mitspracherecht zu. Die vom Nachbarn auch geltend gemachte Abstandsverletzung bezog sich auf § 13 Abs. 1 Stmk. BauG und nicht auf § 13 Abs. 12 Stmk. BauG, der das Kriterium der das ortsübliche Ausmaß nicht überschreitenden Immissionen enthält. Die maßgeblichen Kriterien für die im vorliegenden Fall geltend gemachten Lärmeinwendungen waren somit dem Wohncharakter des Gebietes nicht widersprechende Belästigungen gemäß § 23 Abs. 5 lit. b Stmk. ROG bzw. eine Schallsituation, bei der zufriedenstellende Wohn- und Arbeitsbedingungen sichergestellt sind bzw. die nicht gesundheitsgefährdend ist.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002060029.X01Im RIS seit
22.11.2004Zuletzt aktualisiert am
22.03.2012