RS Vwgh 2004/10/21 2004/07/0130

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.10.2004
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Index

E3L E15103030
E6J
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

31991L0156 Nov-31975L0442 Anh2A PktD15;
31991L0156 Nov-31975L0442 Anh2B PktR13;
31991L0156 Nov-31975L0442 Art1 litd;
31991L0156 Nov-31975L0442 Art1 litg;
31991L0156 Nov-31975L0442 Art1;
61996CJ0192 Beside und Besselsen VORAB;
61998CJ0175 Lirussi VORAB;
AWG 2002 §2 Abs5 Z1;
AWG 2002 §2 Abs7 Z1;
AWG 2002 §62 Abs2;
AWG 2002 Anh2;

Rechtssatz

Weder aus dem Wortlaut der Punkte D 15 und R 13 der Anhänge der Abfall-RL, noch aus dem Urteil des EuGH vom 5.10.1999, C-175/98 und C-177/98 ("Lirussi"), ergibt sich, dass die in diesen Punkten enthaltene Wendung "Gelände der Entstehung" weit auszulegen sei. So bedeutet nach Art 1 der Abfall-RL im Sinn dieser Richtlinie (lit d) "Bewirtschaftung" das Einsammeln, die Beförderung, die Verwertung und die Beseitigung der Abfälle, einschließlich der Überwachung dieser Vorgänge sowie der Überwachung der Deponien nach deren Schließung und (lit g) "Einsammeln" das Einsammeln, Sortieren und/oder Zusammenstellen der Abfälle im Hinblick auf ihre Beförderung. Im Urteil vom 25.6.1998, C-192/96 ("Beside"), hat der EuGH als Kriterium dafür, dass eine zeitweilige Lagerung der Abfälle - bis zum Einsammeln - auf dem "Gelände der Entstehung" des Abfalls nicht als Beseitigungs- oder Verwertungsverfahren im Sinn der Abfall-RL eingestuft werden kann, den Umstand herangezogen, "dass bei ihm" (gemeint: dem Abfall) "keine Ortsveränderung stattfand".

Gerichtsentscheidung

EuGH 61996J0192 Beside und Besselsen VORAB
EuGH 61998J0175 Lirussi VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004070130.X08

Im RIS seit

22.11.2004

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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