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E3L E15103030Norm
31991L0156 Nov-31975L0442 Anh2A PktD15;Rechtssatz
Weder aus dem Wortlaut der Punkte D 15 und R 13 der Anhänge der Abfall-RL, noch aus dem Urteil des EuGH vom 5.10.1999, C-175/98 und C-177/98 ("Lirussi"), ergibt sich, dass die in diesen Punkten enthaltene Wendung "Gelände der Entstehung" weit auszulegen sei. So bedeutet nach Art 1 der Abfall-RL im Sinn dieser Richtlinie (lit d) "Bewirtschaftung" das Einsammeln, die Beförderung, die Verwertung und die Beseitigung der Abfälle, einschließlich der Überwachung dieser Vorgänge sowie der Überwachung der Deponien nach deren Schließung und (lit g) "Einsammeln" das Einsammeln, Sortieren und/oder Zusammenstellen der Abfälle im Hinblick auf ihre Beförderung. Im Urteil vom 25.6.1998, C-192/96 ("Beside"), hat der EuGH als Kriterium dafür, dass eine zeitweilige Lagerung der Abfälle - bis zum Einsammeln - auf dem "Gelände der Entstehung" des Abfalls nicht als Beseitigungs- oder Verwertungsverfahren im Sinn der Abfall-RL eingestuft werden kann, den Umstand herangezogen, "dass bei ihm" (gemeint: dem Abfall) "keine Ortsveränderung stattfand".
Gerichtsentscheidung
EuGH 61996J0192 Beside und Besselsen VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004070130.X08Im RIS seit
22.11.2004Zuletzt aktualisiert am
20.07.2012