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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §34 Abs1;Rechtssatz
Eine ausschließliche Förderung liegt nicht vor, wenn die Körperschaft, abgesehen von völlig untergeordneten Nebenzwecken, andere als gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgt. Die Ansicht der Abgabenbehörde, der in der Veranstaltung von Märkten gelegene Vereinszweck stelle einen begünstigungsschädlichen, weil nicht dem Gemeinwohl verpflichteten Zweck dar, ist zu teilen. Das Vorbringen des abgabepflichtigen Vereins, die gegenständlich verrechnete Standmiete sei niedriger als bei vergleichbaren Märkten gewesen, ließ allenfalls eine Begünstigung der vom Verein einen Stand mietenden Wirtschaftstreibenden, nicht aber eine Förderung der Allgemeinheit auf den in § 35 Abs. 2 BAO angesprochenen Gebieten erkennen. In der Förderung des Erwerbes und der Wirtschaft liegt kein gemeinnütziger Zweck (Hinweis E 20. Juli 1999, 99/13/0078).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001130267.X01Im RIS seit
18.11.2004Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013