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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31991L0156 Nov-31975L0442 Anh2A PktD15;Rechtssatz
Bei richtlinienkonformer Auslegung des AWG 2002, unter Zugrundelegung des Urteils EuGH 25.6.1998, C-192/96 ("Beside") - insbesondere, dass die Anhänge II A und II B der Abfall-RL nicht vorsehen, dass die Lagerung der Abfälle nur dann ein Beseitigungs- oder Verwertungsverfahren darstellt, wenn sie in dem Unternehmen erfolgt, in dem die anderen in diesen Anhängen genannten Verfahren angewandt werden sollen, und dass es keine Rolle spielt, ob eine bestimmte Partie Abfälle am Ort ihrer endgültigen Verwertung oder an einem anderen Ort gelagert werden, weil die Gefahr für die Umwelt oder die menschliche Gesundheit sowohl bei der Verwertung als auch bei der Beseitigung der Abfälle wie auch bei ihrer Verbringung droht - bedarf es keiner abschließenden Beantwortung der Frage, welches der im Anhang 2 zum AWG 2002 aufgezählten Beseitigungsverfahren (oder Verwertungsverfahren) in der Müllverbrennungsanlage zur Anwendung gelangt. Denn unstrittig findet in der Müllverbrennungsanlage jedenfalls eine "Abfallbehandlung" im Sinn des § 2 Abs. 5 Z. 1 AWG 2002 iVm Anhang 2 zu diesem Gesetz statt, weshalb auch die Lagerung bzw. das Ansammeln von in weiterer Folge dort verbrannten Abfällen im Sinn der Punkte D 15 bzw. R 13 des zitierten Anhanges, und zwar auch dann, wenn die Lagerung bzw. das Ansammeln an einem anderen Ort stattfindet - daher auch eine Zwischenlagerung -, bereits zu einem Behandlungsverfahren iSd Anh 2 zum AWG 2002 gehört.
Gerichtsentscheidung
EuGH 61996J0192 Beside und Besselsen VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004070130.X04Im RIS seit
22.11.2004Zuletzt aktualisiert am
20.07.2012