RS Vwgh 2004/10/21 2002/11/0166

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Veröffentlicht am 21.10.2004
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §24 Abs3;
FSG 1997 §26 Abs2;
FSG 1997 §26 Abs8;
StVO 1960 §99 Abs1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/11/0233 E 23. Jänner 2001 RS 1

Stammrechtssatz

Auch im Falle einer Entziehung der Lenkberechtigung wegen wiederholter Begehung eines Alkoholdeliktes gemäß § 99 Abs. 1 StVO sind die im § 26 Abs. 8 FSG 1997 genannten Anordnungen zu treffen, weil sich ein Verständnis, dass diese Anordnungen nur beim Ersttäter zwingend geboten, beim Wiederholungstäter aber im Ermessen der Behörde gelegen seien, schon auf Grund eines Größenschlusses verbietet( Hinweis E. vom 11. April 2000, Zl. 2000/11/0074 ).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002110166.X02

Im RIS seit

24.11.2004

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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