RS Vwgh 2004/10/21 2001/06/0076

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.10.2004
beobachten
merken

Index

95/03 Vermessungsrecht

Norm

VermG 1968 §8;
VermV 1994 §4 Abs2;
VermV 1994 §7 Abs2;

Rechtssatz

Der Grenzverlauf selbst wird gemäß § 8 des Vermessungsgesetzes durch den Grenzkataster verbindlich nachgewiesen. Die in § 4 Abs. 2 der Vermessungsverordnung 1994 angeführten Toleranzen gelten nur für die Bestimmung der "unveränderten Lage" von Grenzzeichen (sie gelten nämlich dann hinsichtlich ihrer Lage als unverändert, wenn sie innerhalb der angeführten Toleranzen liegen). Diese Bestimmung regelt den Fall, wann ein in der Natur vorgefundenes Grenzzeichen als ident mit dem in einer früheren Vermessung aufgenommenen Grenzzeichen zu werten ist. Die Regelung erfasst aber nicht den Fall, dass im Plan für Grenzpunkte falsche Koordinaten ausgewiesen wurden (Hinweis E vom 19. April 2001, Zl. 98/06/0190, und vom 21. Oktober 2003, Zl. 2001/06/0166). Ebenso legt § 7 der Vermessungsverordnung 1994 nur ein Mindestmaß der Punktlagegenauigkeit bei der Vermessung fest. Aus beiden Vorschriften kann keinesfalls abgeleitet werden, die im Grenzkataster verbindlich festgelegten Grenzen wären in einem "Ungenauigkeitsstreifen" von 30 cm disponibel (Hinweis zu § 7 Z. 2 der Vermessungsverordnung 1994 auf das E vom 3. Juli 2001, Zl. 2001/05/0072, m.w.N.).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001060076.X01

Im RIS seit

18.11.2004

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten