RS Vwgh 2004/10/21 2004/07/0130

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.10.2004
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Index

E3L E15103030
E6J
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

31991L0156 Nov-31975L0442 Anh2A;
31991L0156 Nov-31975L0442 Anh2B;
31991L0156 Nov-31975L0442 Art1 litd;
61998CJ0175 Lirussi VORAB;
AWG 2002 §2 Abs5 Z1;
AWG 2002 §2 Abs7 Z1;
AWG 2002 §62 Abs2;
AWG 2002 Anh2;

Rechtssatz

Der EuGH hat im Urteil vom 5.10.1999, C-175/98 und C-177/98 ("Lirussi"), ausgeführt, dass die Zwischenlagerung Bestandteil der Beseitigung oder Verwertung von Abfällen ist, während die zeitweilige Lagerung bis zum Einsammeln hievon ausdrücklich ausgeschlossen ist. Ferner hat er in diesem Urteil ausgeführt, dass die zeitweilige Lagerung der "Bewirtschaftung" und damit dem Einsammeln von Abfällen vorausgeht und eine vorbereitende Handlung zu einem der in diesen Anhängen der Abfall-RL aufgeführten Vorgänge der Verwertung und Beseitigung darstellt. Die zeitweilige Lagerung bis zum Einsammeln am Entstehungsort ist somit als Vorgang zu definieren, der einen Vorgang der Abfallbewirtschaftung im Sinn von Art 1 lit d der Abfall-RL vorbereitet, und fällt nicht unter den Begriff der "Bewirtschaftung" im vorgenannten Sinn.

Gerichtsentscheidung

EuGH 61998J0175 Lirussi VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004070130.X07

Im RIS seit

22.11.2004

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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