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E3L E15103030Norm
31991L0156 Nov-31975L0442 Anh2A;Rechtssatz
Der EuGH hat im Urteil vom 5.10.1999, C-175/98 und C-177/98 ("Lirussi"), ausgeführt, dass die Zwischenlagerung Bestandteil der Beseitigung oder Verwertung von Abfällen ist, während die zeitweilige Lagerung bis zum Einsammeln hievon ausdrücklich ausgeschlossen ist. Ferner hat er in diesem Urteil ausgeführt, dass die zeitweilige Lagerung der "Bewirtschaftung" und damit dem Einsammeln von Abfällen vorausgeht und eine vorbereitende Handlung zu einem der in diesen Anhängen der Abfall-RL aufgeführten Vorgänge der Verwertung und Beseitigung darstellt. Die zeitweilige Lagerung bis zum Einsammeln am Entstehungsort ist somit als Vorgang zu definieren, der einen Vorgang der Abfallbewirtschaftung im Sinn von Art 1 lit d der Abfall-RL vorbereitet, und fällt nicht unter den Begriff der "Bewirtschaftung" im vorgenannten Sinn.
Gerichtsentscheidung
EuGH 61998J0175 Lirussi VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004070130.X07Im RIS seit
22.11.2004Zuletzt aktualisiert am
20.07.2012