RS Vwgh 2004/10/21 2002/06/0029

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.10.2004
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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L80006 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1 Z1;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1 Z3;
BauG Stmk 1995 §43 Abs2 Z5;
BauRallg;
ROG Stmk 1974 §23 Abs5 litb;

Rechtssatz

In dem Falle, dass die Ist-Situation in einem allgemeinen Wohngebiet bereits über dem Widmungsmaß liegt, muss das Kriterium von nicht dem Wohncharakter des Gebietes widersprechenden Belästigungen der Bewohnerschaft dahin ausgelegt werden, dass der Wohncharakter des Gebietes in diesem Falle zwar durch die das Widmungsmaß bereits übersteigenden Immissionen gekennzeichnet ist, dass aber jede Überschreitung dieses das Widmungsmaß bereits überschreitenden Istmaßes durch ein sonstiges Gebäude im Sinne des § 23 Abs. 5 lit. b Stmk. ROG nicht mehr als zulässig beurteilt werden kann. Wohnbauten sind jedenfalls zulässig.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002060029.X03

Im RIS seit

22.11.2004

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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