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L80008 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung BebauungsplanNorm
BauRallg;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2001/06/0159Rechtssatz
In Mischgebieten dürfen gemäß § 14 Abs. 4 Vlbg RPG Gebäude und Anlagen für land- und forstwirtschaftliche Zwecke nur dann errichtet werden, wenn dafür Zonen gemäß § 14 Abs. 4 zweiter Satz Vlbg RPG festgelegt sind. Dies ist ungeachtet der Frage der Fall, ob die konkreten Gebäude und Anlagen für land- und forstwirtschaftliche Zwecke das Wohnen im Sinne des § 14 Abs. 4 erster Satz Vlbg RPG tatsächlich wesentlich stören. Die Entscheidung, ob in Mischgebieten Gebäude und Anlagen für land- und forstwirtschaftliche Zwecke errichtet werden dürfen, wurde vielmehr dem für die Erlassung des Flächenwidmungsplanes zuständigen Organ nach § 14 Abs. 4 zweiter Satz Vlbg RPG vorbehalten. Den Baubehörden ist daher kein Vorwurf dahingehend zu machen, wenn sie sich mit der Frage, ob konkrete Gebäude und Anlagen das Wohnen im Sinne dieser Bestimmung wesentlich stören, nicht befassen (Hinweis E vom 27. Mai 1999, Zl. 98/06/0028).
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001060083.X02Im RIS seit
18.11.2004