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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31995L0046 Datenschutz-RL Art3 Abs1;Rechtssatz
Ausführungen dazu, dass die in den §§ 26, 27 und 28 DSG 2000 eingeräumten Rechte auf Auskunft, Richtigstellung, Löschung und Widerspruch (anders als das Recht auf Geheimhaltung) in Ausführung und im Rahmen des in Art. 1 Abs. 3 DSG 2000 normierten Gesetzesvorbehaltes nur auf die in § 2 DSG 2000 angeführten, zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell geführten Dateien bestimmte Daten zu beziehen sind. Hier:
Die Datenschutzkommission hat daher zutreffend darauf abgestellt, ob die gegenständlichen, nicht automationsunterstützt verarbeiteten (konventionellen) Daten in einer Datei gespeichert sind oder gespeichert werden sollen.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie Umsetzungspflicht EURallg4/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004060086.X03Im RIS seit
25.11.2004Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008